Grundstück gefunden – aber darf dort auch unser Wunschhaus stehen?
Die Lage gefällt. Die Größe passt. Und im Kopf steht das neue Haus eigentlich schon mitten auf dem Grundstück. Bevor Sie sich endgültig entscheiden, fehlt aber noch eine wichtige Antwort:
Dürfen wir unser Wunschhaus dort überhaupt bauen?
Die schnelle Antwort
Nicht auf jedem Baugrundstück darf automatisch jedes beliebige Haus gebaut werden. Entscheidend ist unter anderem, welches Planungsrecht für das Grundstück gilt. Ein Bebauungsplan kann beispielsweise Vorgaben zur überbaubaren Fläche, zur Gebäudehöhe oder zur Bauweise enthalten. Gibt es keinen entsprechenden Bebauungsplan, kann die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden.
Warum sollte ich das vor dem Grundstückskauf wissen?
Vielleicht wünschen Sie sich einen Bungalow. Dafür benötigen Sie aufgrund der ebenerdigen Wohnfläche eine andere Grundfläche als für ein Haus mit zwei Etagen. Oder Sie möchten eine bestimmte Dachform, einen Erker oder eine Garage an einer bestimmten Stelle. Dann hilft Ihnen ein Grundstück wenig, wenn die gewünschten Abmessungen oder die geplante Bebauung dort nicht zulässig sind.
„Nebenan steht doch auch so ein Haus“ – reicht das?
Nein. Die Nachbarbebauung kann bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB eine Rolle spielen. Sie ersetzt aber keine Prüfung Ihres konkreten Bauvorhabens. Deshalb sollten Haus und Grundstück möglichst vor dem Kauf gemeinsam betrachtet werden.
Mein Tipp
Prüfen Sie ein Grundstück nicht nur danach, ob es Ihnen gefällt und ob Sie es bezahlen können. Fragen Sie auch:
Passt unser Haus darauf – und ist das, was wir bauen möchten, dort planungsrechtlich möglich? Wenn sich eine entscheidende Frage nicht sicher beantworten lässt, kann eine Bauvoranfrage sinnvoll sein. Genau darum geht es in der nächsten Ausgabe von „hausgemacht“.
Die rechtliche Grundlage für die im Beitrag angesprochene Beurteilung nach § 34 BauGB ist das Baugesetzbuch; es nennt unter anderem Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. § 34 BauGB – Bundesministerium der Justiz





